Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Februar 2021 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 2-
Die Beklagte hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 19. Februar 2021 sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch aus einer Aufhebungsvereinbarung geltend.
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