BFH - Urteil vom 25.05.2011
IX R 84/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 3; StEntlG 199920002002 //; EStG a.F. § 10d;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3953/04

Ausgleichsfähigkeit wirtschaftlich tatsächlich erzielter Verluste bei Bildung der Summe von Einkünften i.R.d. Berechnung der Einkommenssteuer

BFH, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen IX R 84/06

DRsp Nr. 2011/14813

Ausgleichsfähigkeit wirtschaftlich tatsächlich erzielter Verluste bei Bildung der Summe von Einkünften i.R.d. Berechnung der Einkommenssteuer

NV: Unter den Begriff der "negativen Summen" in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 fallen keine Verluste, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt werden (sog. "echte" Verluste).

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 3; StEntlG 199920002002 //; EStG a.F. § 10d;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (2002) neben positiven Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind u.a. lineare und degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthalten; Sonderabschreibungen wurden demgegenüber nicht vorgenommen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Anwendung von § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) fest und erhöhte den gesondert festgestellten verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 2002 um die nach § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 im Streitjahr nicht ausgleichsfähigen Verluste.