FG Thüringen - Urteil vom 13.10.2004
IV 1521/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 27 § 13 Abs. 2 Nr. 3 § 32b Abs. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 1 ; FELEG § 9 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 3 ;

Ausgleichsgelder nach §§ 9, 15 FELEG als steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Fortswirtschaft oder als Lohnersatzleistungen

FG Thüringen, Urteil vom 13.10.2004 - Aktenzeichen IV 1521/00

DRsp Nr. 2006/23094

Ausgleichsgelder nach §§ 9, 15 FELEG als steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Fortswirtschaft oder als Lohnersatzleistungen

Bei Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskasse nach § 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 1, 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG), die Ehegatten als ehemalige Kommanditisten einer KG mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, handelt es sich nicht um lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen, sondern nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 EStG um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; als solche sind sie steuerpflichtig, wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 27 EStG bereits in den Vorjahren voll in Anspruch genommen worden ist.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 27 § 13 Abs. 2 Nr. 3 § 32b Abs. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 1 ; FELEG § 9 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Umstritten ist die steuerliche Qualifizierung von Einkünften, die die (zusammen veranlagten) Kläger auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) im Kalenderjahr 1998 erhalten haben.