FG München - Gerichtsbescheid vom 06.06.2008
7 K 4752/06
Normen:
KStG (2002) § 16 ; AktG § 304 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1582

Ausgleichszahlung an außenstehenden Aktionär; Anwendung von § 16 KStG, wenn der außenstehende Aktionär seine Beteiligung nach Ende des Geschäftsjahres an den Organträger veräußert

FG München, Gerichtsbescheid vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 7 K 4752/06

DRsp Nr. 2008/17257

Ausgleichszahlung an außenstehenden Aktionär; Anwendung von § 16 KStG, wenn der außenstehende Aktionär seine Beteiligung nach Ende des Geschäftsjahres an den Organträger veräußert

§ 16 KStG ist anzuwenden, wenn in einem Gewinnabführungsvertrag eine Ausgleichszahlung zu Gunsten eines außenstehenden Aktionärs vereinbart ist und dieser seine Beteiligung nach Ablauf des Geschäftsjahres an den Organträger veräußert hat. Der Ausgleichsanspruch ist mit Ablauf des Geschäftsjahres dem Grunde nach entstanden, so dass davon auszugehen ist, dass er mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Organträger abgegolten wird.

Normenkette:

KStG (2002) § 16 ; AktG § 304 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin eine Ausgleichszahlung nach § 16 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu versteuern hat.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie wurde mit notariellem Vertrag vom 24. Februar 2000 gegründet und hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Dezember bis 30. November. Gesellschafter der Klägerin waren ab Gründung bis zum 19. April 2004 die V-AG mit einem Stammkapitalanteil von 20.000 EUR (80 %) und Herr S mit einem Stammkapitalanteil von 5.000 EUR (20 %).