Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 25. Mai 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2017 wird dahingehend geändert, dass Aufwendungen in Höhe von 171.750,00 Euro aufgrund der vorzeitigen Beendigung eines Zinssatzswaps als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der von dem Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|