Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Zahlungen des Klägers im Rahmen einer Auseinandersetzung an seine Schwester (die Beigeladene) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 1992 oder steuerrechtlich überhaupt nicht zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute.
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