KG - Urteil vom 29.01.2024
2 U 160/21
Normen:
BGB § 125 S. 1, 2; BGB § 154 Abs. 2;
Fundstellen:
NJ 2024, 120
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 105 O 74/20

Ausgleichszahlung für das Unterschreiten vertraglich vereinbarter Mindesttransportmengen; Wirksamkeit des Einzeltransportvertrags mangels Einhaltung der konkludent vereinbarten Schriftform

KG, Urteil vom 29.01.2024 - Aktenzeichen 2 U 160/21

DRsp Nr. 2024/7678

Ausgleichszahlung für das Unterschreiten vertraglich vereinbarter Mindesttransportmengen; Wirksamkeit des Einzeltransportvertrags mangels Einhaltung der konkludent vereinbarten Schriftform

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. November 2021 - 105 O 74/20 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorliegende Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 125 S. 1, 2; BGB § 154 Abs. 2;

Gründe

I. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Die Beklagte ist eine Betreiberin von Steinbrüchen. Die Parteien streiten um eine Ausgleichszahlung für das Unterschreiten vertraglich vereinbarter Mindesttransportmengen.