FG Köln - SENATSUrteil vom 17.01.2001
11 K 793/98
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
EFG 2001, 635

Ausgleichszahlungen an die Arbeitnehmer nach Betriebsübergang

FG Köln, SENATSUrteil vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 11 K 793/98

DRsp Nr. 2002/2037

Ausgleichszahlungen an die Arbeitnehmer nach Betriebsübergang

Der Ausgleich zivilrechtlicher Ansprüche von Arbeitnehmern durch den Betriebsübernehmer gemäß § 613a BGB aufgrund durch den Betriebsübergang eingetretener Nachteile bei der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer führt bei diesen nicht zu Arbeitslohn, da die Ausgleichszahlungen "keine Frucht ihrer erbrachten Arbeitsleistung" darstellen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Im Jahr 1992 übernahm der Kläger den Betrieb eines Altenheims als Pächter, das bis dahin von der Gemeinde ... geführt worden war. Die Arbeitsverhältnisse der beschäftigten Arbeitnehmer gingen aufgrund des Übernahmevertrags zwischen dem Kläger und der Gemeinde ... auf den Kläger über.