Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit als Schadensersatzzahlung steuerfrei zu belassen ist.
Die Kläger werden als Eheleute mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz – EStG –) zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist als Brandmeister bei der Berufsfeuerwehr der Stadt angestellt.
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