FG Münster - Urteil vom 31.03.2014
1 K 3818/13 E
Normen:
EStG § 19 Abs 1 EStG;

Ausgleichszahlungen für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit kein Schadensersatz, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Münster, Urteil vom 31.03.2014 - Aktenzeichen 1 K 3818/13 E

DRsp Nr. 2014/12715

Ausgleichszahlungen für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit kein Schadensersatz, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn

Eine Ausgleichszahlung, die vom Arbeitgeber für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit eines angestellten Brandmeisters anstelle von Freizeitausgleich gezahlt wird, ist kein steuerfreier Schadensersatz, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Normenkette:

EStG § 19 Abs 1 EStG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit als Schadensersatzzahlung steuerfrei zu belassen ist.

Die Kläger werden als Eheleute mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EinkommensteuergesetzEStG –) zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist als Brandmeister bei der Berufsfeuerwehr der Stadt angestellt.