Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 53 - vom 11. August 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Ungültigerklärung des auf der Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2018 zu TOP 9 gefassten Beschlusses (Wahl des Verwalters) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung werden auf die Berufung der Beklagten zu 1 das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Juni 2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.
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