BGH - Urteil vom 11.05.2017
IX ZR 238/15
Normen:
BGB § 167 Abs. 1; BGB § 168 Abs. 1 S. 3; BGB § 398; BGB § 675;
Fundstellen:
DB 2017, 1835
MDR 2017, 987
NJW 2017, 3373
ZInsO 2017, 1483
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 9273/11
OLG Nürnberg, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 693/13

Auskehrung einer für den Mandanten eingezogenen Forderung an einen Dritten entsprechend einer wirksamen Weisung des Bevollmächtigten des Mandanten; Berechtigung des Untervertreters zum Widerruf der dem Hauptvertreter erteilten Vollmacht namens des Vertretenen; Abtretung einer Forderung zur Sicherung mehrerer laufenden Schwankungen unterworfener Forderungen; Möglichkeit eines Teilwiderrufs der Vollmacht gegenüber einzelnen Dritten

BGH, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen IX ZR 238/15

DRsp Nr. 2017/8467

Auskehrung einer für den Mandanten eingezogenen Forderung an einen Dritten entsprechend einer wirksamen Weisung des Bevollmächtigten des Mandanten; Berechtigung des Untervertreters zum Widerruf der dem Hauptvertreter erteilten Vollmacht namens des Vertretenen; Abtretung einer Forderung zur Sicherung mehrerer laufenden Schwankungen unterworfener Forderungen; Möglichkeit eines Teilwiderrufs der Vollmacht gegenüber einzelnen Dritten

Ein Rechtsanwalt, der entsprechend einer wirksamen Weisung des Bevollmächtigten seines Mandanten eine für diesen eingezogene Forderung an einen Dritten auskehrt, handelt nicht pflichtwidrig, wenn es an einem evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht fehlt. Ein Untervertreter ist nicht berechtigt, namens des Vertretenen die dem Hauptvertreter erteilte Vollmacht zu widerrufen. Die Abtretung einer Forderung ist mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn sie zur Sicherung mehrerer laufenden Schwankungen unterworfener Forderungen erfolgt und der Drittschuldner nicht in zumutbarer Weise erkennen kann, wie hoch sich die gesicherten Forderungen belaufen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 2015 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2013 wird zurückgewiesen.