FG Düsseldorf - Urteil vom 26.08.2004
11 K 1971/01 G, Zerl
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ; GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 323 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 128

Auskiesungsvertrag; Rückstellung; Pachtvorauszahlungsrückstellung; Dauerschuld; Laufender Geschäftsvorfall; Grundstückserwerb; Rückabwicklung - Rückstellung für Pachtvorauszahlung bei Auskiesungsvertrag

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 11 K 1971/01 G, Zerl

DRsp Nr. 2005/633

Auskiesungsvertrag; Rückstellung; Pachtvorauszahlungsrückstellung; Dauerschuld; Laufender Geschäftsvorfall; Grundstückserwerb; Rückabwicklung - Rückstellung für Pachtvorauszahlung bei Auskiesungsvertrag

1. Die vom Umfang der möglichen Ausbeutung abhängige und zur Bildung einer Rückstellung berechtigende Rückzahlungsverpflichtung eines vereinnahmten Entgelts für die Gestattung der Auskiesung eines Grundstücks stellt keine Dauerschuld dar, da sie nach zutreffender rechtlicher Einordnung eine Pachtvorauszahlung und damit einen Vorgang des laufenden Geschäftsverkehrs betrifft. 2. Die Verwendung der Vorauszahlung zum Erwerb des Grundstücks von einem Dritten ist unschädlich. 3. Der enge Zusammenhang der Rückzahlungsverpflichtung mit einem laufenden Geschäftsvorfall bleibt erhalten, solange sich die Ansprüche wegen eines die Nutzung des Grundstücks betreffenden schwebenden Planfeststellungsverfahrens noch in der Abwicklung befinden und über deren Berechtigung noch keine Einigung erzielt worden ist.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ; GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 323 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Rückstellung, die die Klägerin auf Grund einer vertraglichen Rückzahlungspflicht gebildet hat, eine Dauerschuld i. S. d. § 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) darstellt.