VG Karlsruhe - Beschluss vom 12.10.2022
3 K 3267/22
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; BRAO § 43a Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 10; IFG § 1 Abs. 1 S. 1; IFG § 6 S. 2; BVerfGG § 35b;

Auskunft; Bundesverfassungsgericht; Geschäftsgeheimnis; Honorar; Informationsinteresse; Presse; Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwaltskosten; Vertraulichkeitsinteresse; Vorwegnahme der Hauptsache; Wettbewerbsvorteil

VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 3 K 3267/22

DRsp Nr. 2022/15300

Auskunft; Bundesverfassungsgericht; Geschäftsgeheimnis; Honorar; Informationsinteresse; Presse; Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwaltskosten; Vertraulichkeitsinteresse; Vorwegnahme der Hauptsache; Wettbewerbsvorteil

1. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen kann auch dem verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehen. Eine grundsätzlich zur Auskunft verpflichtete Bundesbehörde ist jedenfalls nicht stets verpflichtet, die Höhe der ihr in konkreten gerichtlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten mitzuteilen. 2. § 35b BVerfGG bezieht sich nur auf die (gerichtlichen) Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts. 3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Auskunft an die Presse setzt, wenn die Hauptsache durch die Auskunftserteilung vorweggenommen würde, ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung und einen starken Gegenwartsbezug der geplanten Presseberichterstattung voraus. Ein zeitbezogener Anlasssachverhalt vermag den erforderlichen Gegenwartsbezug bei sogenannten Dauerthemen für sich genommen noch nicht zu begründen.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; § Abs. S. 1;