1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Nichtzulassungsbeschwerde für das Streitjahr 1993 eingelegt hat, ist diese mangels Begründung unzulässig. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Fehlt es --wie im Streitfall für das Streitjahr 1993-- an jeglicher Begründung, ist die Beschwerde schon aus diesem Grund unzulässig.
2. Betreffend die Streitjahre 1991 und 1992 ist die Nichtzulassungsbeschwerde teils mangels formgerechter Begründung unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insoweit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.
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