OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2022
3 W 60/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG §§ 47 f.;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 29.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 9/21
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 123/20

Auskunft über den Bestand eines NachlassesBeschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungMaterielle Beschwer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 3 W 60/21

DRsp Nr. 2022/15402

Auskunft über den Bestand eines Nachlasses Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Materielle Beschwer

Bei einer Streitwertfestsetzung ist die materielle Beschwer entscheidend, also ob die Streitwertfestsetzung die Rechtsposition des Beschwerdeführers beeinträchtigt oder sonst für ihn belastend wirkt.

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 30.04.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.3.2021 geändert und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG §§ 47 f.;

Gründe:

I.