BGH - Urteil vom 09.11.2017
III ZR 610/16
Normen:
BGB § 328; BGB § 666; BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 15
DB 2018, 758
MDR 2018, 163
VersR 2018, 230
ZIP 2017, 2476
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 284/14
KG, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 124/15

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber den Anlegern eines geschlossenen Filmfonds; Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft als Zweck des Mittelverwendungskontrollvertrags; Drittschützender Charakter des Mittelverwendungskontrollvertrags; Informationspflichten des Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber dem Geschäftsherrn

BGH, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen III ZR 610/16

DRsp Nr. 2017/16594

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber den Anlegern eines geschlossenen Filmfonds; Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft als Zweck des Mittelverwendungskontrollvertrags; Drittschützender Charakter des Mittelverwendungskontrollvertrags; Informationspflichten des Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber dem Geschäftsherrn

Zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber den Anlegern eines geschlossenen Filmfonds.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.

Normenkette:

BGB § 328; BGB § 666; BGB § 675 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 4. Mai 2005 beteiligte er sich in Höhe von 20.000 Euro zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft). Zugleich bot er der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fondsgesellschaft nahm das Angebot an.