OLG Köln - Beschluss vom 29.01.2021
9 U 184/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
JZ 2021, 959
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 212/19

Auskunftsanspruch auf Offenlegung von Steuern und Gebühren für nicht angetretene FlügeInternationale ZuständigkeitVermeidung einer Irreführung

OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2021 - Aktenzeichen 9 U 184/20

DRsp Nr. 2021/9687

Auskunftsanspruch auf Offenlegung von Steuern und Gebühren für nicht angetretene Flüge Internationale Zuständigkeit Vermeidung einer Irreführung

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 17.07.2020 verkündete Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 212/19 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.