FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.11.2023
2 K 349/21
Normen:
IFG M-V § 1 Abs. 2 S. 1;

Auskunftsanspruch aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes bezüglich der Anzahl der Außenprüfungen von Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 2 K 349/21

DRsp Nr. 2024/6664

Auskunftsanspruch aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes bezüglich der Anzahl der Außenprüfungen von Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern

1. Die steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften der AO kommen nicht anstelle, sondern neben solchen der IFG und der DSGVO zur Anwendung. 2. § 21 a Abs. 1 S. 4 und 5 FVG kanndie Informationszugangsansprüche nach dem Landesrecht mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht beschränken. 3. § 6 Abs. 5 IFG M-V, der die Frage der Aufhebung der zeitlichen Begrenzung des Schutzes mit dem Abschluss des behördlichen Entscheidungsprozesses betrifft, bezieht sich als Landesregelung nur auf entsprechende Entscheidungsprozesse im Land Mecklenburg-Vorpommern selbst und kann nicht zur Aushebelung der engen Schutzvorschrift des § 5 Nr. 3 IFG M-V führen.

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen,

wie viele Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2016 - 2020 in Mecklenburg-Vorpommern einer Außenprüfung unterzogen wurden mit dem Ziel, Prüfungsdaten in die Richtsatzsammlung einfließen zu lassen,

nach welchen Kriterien diese Betriebe ausgesucht werden und ob es dazu Vorgaben gibt zum Beispiel nach Branche, Betriebsgröße und Finanzamtszuständigkeit,

wer letztlich entscheidet, welche Betriebsprüfung in die Richtsatzsammlung eingebracht wird.