Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Streitig ist der Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber dem FA.
Der Kläger begehrte als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners A mit Schreiben vom 03. September 2018 u. a. Auskunft,
- wann das FA gegen den Insolvenzschuldner erstmals Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, die nicht zur sofortigen Befriedigung der zu vollstreckenden Forderungen in voller Höhe geführt haben,
- ob und wann der Insolvenzschuldner um Stundung, Aussetzung der Vollstreckung oder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hat,
- sowie sämtliche Zahlungen aufzulisten, die das Finanzamt seit den erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. Anträgen auf Stundung, Aussetzung der Vollstreckung bzw. Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung von dem Schuldner erhalten hat.
Der Auskunftsanspruch wurde ausschließlich auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern -IFG M-V- gestützt.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2019 lehnte der Beklagte den Auskunftsantrag nach § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ab.
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