FG Münster - Urteil vom 24.02.2022
6 K 3515/20
Normen:
DSGVO Art. 15; VwGO § 40 Abs. 1;

Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegenüber der Finazbehörde; Erteilung einer Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten

FG Münster, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 6 K 3515/20

DRsp Nr. 2022/5997

Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegenüber der Finazbehörde; Erteilung einer Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DSGVO Art. 15; VwGO § 40 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Der Kläger wird beim Beklagten steuerlich geführt.

Bereits vor diesem Verfahren führte der Kläger umfangreiche Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Münster gegen den Beklagten. Zuletzt wandte er sich mit einer ebenfalls beim 6. Senat des FG Münster unter dem Aktenzeichen 6 K 2967/18 E, F anhängige Klage gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 2009 bis 2015. Einsicht in die vom Beklagten übersandten Akten nahm der Kläger während des Verfahrens nicht. Die Klage wurde mit Urteil vom 29.09.2020 hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 bis 2015 abgewiesen.

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