OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2017
15 B 457/17
Normen:
VwGO § 123; BRAO § 76 Abs. 1; PresseG § 4 Abs. 1; PresseG NRW § 4 Abs. 2 Nr. 2-3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 383/17

Auskunftsbegehren einer Journalistin gegenüber der Rechtsanwaltskammer über die Löschung einer Rechtsanwaltszulassung; Personenbezogene Verschwiegenheitspflicht für die Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer; Vertraulichkeitsschutz personenbezogener Daten in der Personalakte des Rechtsanwalts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 15 B 457/17

DRsp Nr. 2017/6102

Auskunftsbegehren einer Journalistin gegenüber der Rechtsanwaltskammer über die Löschung einer Rechtsanwaltszulassung; Personenbezogene Verschwiegenheitspflicht für die Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer; Vertraulichkeitsschutz personenbezogener Daten in der Personalakte des Rechtsanwalts

Bei der personenbezogenen Verschwiegenheitspflicht des § 76 Abs. 1 BRAO für die Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer und Personen, die Aufgaben der Kammer für den Vorstand wahrnehmen, handelt es sich nicht um eine auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123; BRAO § 76 Abs. 1; PresseG § 4 Abs. 1; PresseG NRW § 4 Abs. 2 Nr. 2-3;

Gründe

I.