FG Niedersachsen - Urteil vom 31.01.2001
4 K 539/00
Normen:
AO § 80 ; AO § 102 Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1530

Auskunftsbegehren; Zeugnisverweigerungsrecht; Duldungswillen; Ausweisvollmacht; Inhaltsadressat; Bekanntgabeadressat; Bevollmächtigter - Auskunftsbegehren gegenüber bevollmächtigtem Steuerberater

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 4 K 539/00

DRsp Nr. 2002/1170

Auskunftsbegehren; Zeugnisverweigerungsrecht; Duldungswillen; Ausweisvollmacht; Inhaltsadressat; Bekanntgabeadressat; Bevollmächtigter - Auskunftsbegehren gegenüber bevollmächtigtem Steuerberater

1. Da § 80 Abs. 3 Satz 1 AO ausdrücklich vorsieht, dass sich die Finanzbehörde nicht an den Stpfl., sondern an den für das Verfahren bestellten Bevollmächtigten wenden soll, ist ein Auskunftsbegehren an den Bevollmächtigten zu richten. 2. Als Bevollmächtigter i.S.d. §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 1 Satz 2 AO gilt auch derjenige, der ohne Vollmacht gegenüber den Finanzbehörden wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar ist. 3. Ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3 b AO besteht nicht, wenn ein Steuerberater als Bevollmächtigter Auskunft für einen Auskunftsverpflichteten erteilen soll.

Normenkette:

AO § 80 ; AO § 102 Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Steuerberater. Streitig ist, ob sich der Beklagte mit Rückfragen zu einer Steuererklärung an ihn wenden durfte.