FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2001
5 K 325/00
Normen:
AO (1977) § 93 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 93 Abs. 1 S. 3 ; EigZulG 17;
Fundstellen:
EFG 2001, 1589

Auskunftsersuchen an Dritte; Auskunftsersuchen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 5 K 325/00

DRsp Nr. 2002/12049

Auskunftsersuchen an Dritte; Auskunftsersuchen

1. Ein an eine Genossenschaft gerichtetes Auskunftsersuchen mit dem Zweck, das Datum des Beitritts einer Genossin im Hinblick auf die von dieser beantragte Eigenheimzulage sowie das Datum der Zahlung des Genossenschaftsanteils zu überprüfen, ist rechtswidrig, wenn die Genossin bereits schriftlich zu dem Sachverhalt Auskunft erteilt hat, sie aber nunmehr zu einer Änderung ihrer vom FA für unwahr gehaltenen Auskunft veranlasst werden soll und der Tag der Zahlung des Genossenschaftsanteils für den Anspruch auf Eigenheimzulaqe überdies unerheblich ist. 2. Zur Frage, wann das FA ein Auskunftsersuchen an andere Personen als die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens richten darf und ob ein solches Auskunftsersuchen auch dann noch zulässig ist, wenn das Verwaltungsverfahren bereits abschlossen ist und schon das finanzgerichtliche Klageverfahren läuft.

Normenkette:

AO (1977) § 93 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 93 Abs. 1 S. 3 ; EigZulG 17;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2000 wandte sich der Beklagte (Bekl) mit einem "Auskunftsersuchen gemäß § 93 der Abgabenordnung " an die Klägerin (Klin).

Dieses Schreiben hat nachstehend wiedergegebenen Inhalt: