FG Nürnberg - Urteil vom 23.03.2005
III 249/04
Normen:
AO § 93 § 105 § 249 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 778

Auskunftsersuchen an eine Berufskammer zulässig

FG Nürnberg, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen III 249/04

DRsp Nr. 2006/11844

Auskunftsersuchen an eine Berufskammer zulässig

Verschwiegenheitspflichten, die sich aus Vorschriften einer Berufsordnung für Berufskammern ergeben, verdrängen nicht die Auskunftspflichten nach den Vorschriften der §§ 105, 93 AO.

Normenkette:

AO § 93 § 105 § 249 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines an die Klägerin - einer Berufskammer - gerichteten Auskunftsersuchens zur Bankverbindung eines ihrer Mitglieder.

Der Beklagte hat Steuerforderungen (Einkommensteuer mit Nebenleistungen) gegen einen Berufsträger in Höhe von ca. 3.400 Euro. Dieser war Mitglied der Klägerin. Er lebte im Streitjahr mit seiner Familie im Geschäftsbereich des Beklagten; die Geschäftsräume und ein Nebenwohnsitz lagen im Zuständigkeitsbereich anderer Finanzämter.

Alle Vollstreckungsversuche des Beklagten blieben ergebnislos. Am 21.7.2004 forderte er die Klägerin deshalb unter Berufung auf §§ 249 Abs. 2, 93 AO auf, die Bankverbindung des Kammermitglieds mitzuteilen, über welche dieses die Kammerbeiträge entrichte; Anfragen beim "Steuerpflichtigen" seien erfolglos geblieben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht.