FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.07.2005
4 V 24/04
Normen:
AO (1977) § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 93 Abs. 1 § 30a Abs. 2, 5 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 244
EFG 2005, 1822
ZIP 2006, 507

Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit dem sog. zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 4 V 24/04

DRsp Nr. 2005/15947

Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit dem sog. zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG

Zur Rechtmäßigkeit eines ausdrücklich auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gestützten Sammelauskunftsersuchens einer Steuerfahndungsstelle in Baden-Württemberg an ein Kreditinstitut, mit dem dieses verpflichtet wurde, Daten von Bankkunden zu benennen, die im Jahr 2000 Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG erhaltern haben. Hier: Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung.

Normenkette:

AO (1977) § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 93 Abs. 1 § 30a Abs. 2, 5 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin (Astin) ist ein Kreditinstitut, .... Die Astin wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen, mit dem sie verpflichtet wird, Daten von Bankkunden zu benennen, die im Jahr 2000 Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG (DT-AG) erhalten haben.