VG Freiburg - Urteil vom 05.04.2017
4 K 3505/16
Normen:
AO § 93; Übernachtungssteuersatzung der Stadt Freiburg;

Auskunftsersuchen; Übernachtungssteuer; Bettensteuer; Online-Portal; Sammelauskunft; Subsidiaritätsprinzip; Atypischer Fall

VG Freiburg, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 4 K 3505/16

DRsp Nr. 2017/7282

Auskunftsersuchen; Übernachtungssteuer; Bettensteuer; Online-Portal; Sammelauskunft; Subsidiaritätsprinzip; Atypischer Fall

Bei einem Online-Portal, über das Zimmer und kleinere Wohnungen von privat vermietet werden, können der Umstand, dass in der Beschreibung weder der vollständige Name des Vermieters noch die konkrete Adresse ersichtlich sind, und die Überlegung, dass Vermietungen von Privatzimmern gewerberechtlich nicht in jedem Fall anmeldungspflichtig und steuerlich möglicherweise nicht erfasst sind und damit nicht ohne weiteres in den Fokus steuerlicher Ermittlungen geraten, die Annahme rechtfertigen, dass derartige Vermietungen für steuerliche Unregelmäßigkeiten besonders anfällig sind, so dass im Zusammenhang mit der Erhebung einer so genannten Bettensteuer ein hinreichender Anlass für ein Auskunftsersuchen gemäß § 93 Abs. 1 AO bestehen kann. Die eine Bettensteuer erhebende Gemeinde kann von dem Betreiber eines Online-Portals die Benennung der bei ihm gelisteten Vermieter verlangen, ohne zunächst von der im Portal zur Verfügung gestellten Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit dem Vermieter per E-Mail Gebrauch gemacht zu haben.