Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskünfte über steuerliche Verhältnisse der A ... GmbH (im Folgenden: A-GmbH) zu erteilen.
Der Kläger war in den 80er Jahren bei B angestellt und beriet dort Handelsunternehmen in der Entwicklung von Warenwirtschaftssystemen. Parallel entwickelte er in seiner Freizeit ein computergestütztes Warenwirtschaftssystem für selbständige Einzelhändler. Hierbei wurde er durch Herrn C unterstützt, der als Werkstudent bei B beschäftigt war.
Der Kläger und C beschlossen, das von ihnen entwickelte Computersystem über die A-GmbH zu vermarkten, deren Alleingesellschafter ein Onkel des C war. Um die steuerlichen Verlustvorträge der A-GmbH weiterhin nutzen zu können, erwarb C zunächst nur 67 % der Geschäftsanteile an der A-GmbH und wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt.
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