OLG Brandenburg - Urteil vom 17.01.2007
13 U 188/05
Normen:
BGB §§ 611 ff. ; BGB §§ 663 ff. ; BGB § 666 ; BGB § 667 ; BGB § 675 ; BGB §§ 730 ff. ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 388/01 - 13.09.2002,

Auskunftspflicht des ehemaligen Leiters der Filiale einer Steuerberatungskanzlei

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 13 U 188/05

DRsp Nr. 2007/2403

Auskunftspflicht des ehemaligen Leiters der Filiale einer Steuerberatungskanzlei

1. Aus einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Dienstvertrages zur Erbringung höherer Dienste finden die Vorschriften der §§ 663 ff. BGB weitgehend Anwendung, d. h. der Geschäftsführer schuldet gemäß § 666 BGB Auskunft und Rechenschaft und gemäß § 667 BGB Herausgabe des für die Ausführung Erhaltenen und dessen, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde. 2. Einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag von Freiberuflern, wonach bei Auseinandersetzung die Ausscheidenden ihre Mandate mitnehmen und die Sachwerte im übrigen geteilt werden, ist zulässig und verstößt nicht gegen die Vorschriften der §§ 730 - 736 BGB. 3. Ein Auskunftspflichtiger, dem die notwendigen Informationen ohne weiteres zur Verfügung stehen, kann sich nicht auf die Grenze der Informationspflicht berufen. Eine solche Überschreitung der Grenzen der Informationspflicht liegt vor, wenn das Interesse des Auftraggebers zu dem durch die Erteilung der Auskunft entstehenden Aufwand in keinem Verhältnis steht.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff. ; BGB §§ 663 ff. ; BGB § 666 ; BGB § 667 ; BGB § 675 ; BGB §§ 730 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.