FG Niedersachsen - Urteil vom 30.06.2015
9 K 343/14
Normen:
AO § 103; AO § 107; AO § 119; AO § 121; AO § 126; AO § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; AO § 93; BDSG § 4; BDSG § 43;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 283
BB 2015, 2196
DB 2015, 12
DB 2015, 2178

Auskunftspflicht Dritter: Verpflichtung eines Servicedienstleisters zur Herausgabe von Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform, Sammelauskunftsersuchen

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 9 K 343/14

DRsp Nr. 2015/17030

Auskunftspflicht Dritter: Verpflichtung eines Servicedienstleisters zur Herausgabe von Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform, Sammelauskunftsersuchen

Zur Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens an Dritte. Eine Auskunft von nicht am Besteuerungsverfahren beteiligter Personen darf die FinVerw nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist. Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere etc., die sich im Herrschaftsbereich des Auskunftspflichtigen befinden, stehen ihm nicht allein deshalb nicht zur Verfügung, weil sich der Auskunftspflichtige zivilrechtlich gegenüber Dritten zu deren Geheimhaltung verpflichtet hat. Die Grundsätze gelten gleichermaßen für elektronisch gespeicherte, Dritte betreffende Daten, auf die der Auskunftspflichtige berechtigterweise zugreifen kann. Entsprechende Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO – auch Sammelauskunftsersuchen – darf auch die Steufa-Stelle zur Sachverhaltsermittlung i.R. ihres Aufgabenbereichs stellen.