BayObLG - Beschluss vom 20.09.2021
101 ZBR 134/20
Normen:
AktG § 132; GNotKG § 36 Abs. 1; GNotKG § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AG 2022, 77
DB 2021, 2625
DStR 2022, 624
MDR 2021, 1475
NZG 2022, 118
ZIP 2021, 2328
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 9709/19

Auskunftsrecht von AktionärenPrüfungsumfang im AuskunftserzwingungsverfahrenAnspruch auf eidesstattliche VersicherungBefugnis des Rechtsmittelgerichts zur Abänderung einer erstinstanzlichen Geschäftswertfestsetzung

BayObLG, Beschluss vom 20.09.2021 - Aktenzeichen 101 ZBR 134/20

DRsp Nr. 2021/16240

Auskunftsrecht von Aktionären Prüfungsumfang im Auskunftserzwingungsverfahren Anspruch auf eidesstattliche Versicherung Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Abänderung einer erstinstanzlichen Geschäftswertfestsetzung

1) Im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG ist nicht zu prüfen, ob eine erteilte Auskunft unrichtig ist, es sei denn, sie ist nicht ernst gemeint, ersichtlich unvollständig oder von vornherein unglaubhaft.2) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft, kann dem Aktionär ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung zustehen (Aufgabe von BayObLGZ 2002, 227).3) Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung kann ebenfalls im Verfahren nach § 132 AktG, gegebenenfalls im Wege des Stufenantrags, geltend gemacht werden.4) Die eigene - nicht offensichtlich unzutreffende - Wertangabe eines Antragstellers zu Beginn des Verfahrens stellt ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG dar.5) Die Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Abänderung einer erstinstanzlichen Geschäftswertfestsetzung aus § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG erstreckt sich auf die gesamte Wertfestsetzung, auch wenn nur ein Teil des erstinstanzlichen Hauptgegenstands in die Rechtsmittelinstanz gelangt ist.

Tenor

I. II. III. IV.