FG Münster - Urteil vom 26.03.2010
4 K 3898/07 Kg
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a Satz 2; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; AufenthG § 25 Abs. 3;

Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hat nur unter den Voraussetzungen von § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG Anspruch auf Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 26.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 3898/07 Kg

DRsp Nr. 2010/11620

Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hat nur unter den Voraussetzungen von § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG Anspruch auf Kindergeld

Ein aufenthaltsberechtigter oder geduldeter Ausländer hat nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er in den deutschen Arbeitsmarkt unter Erfüllung der Voraussetzungen von § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG integriert ist. Hierin liegt - im Anschluss an die Vorgaben des BVerfG - kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a Satz 2; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; AufenthG § 25 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Eine Beschäftigung war der Klägerin nur mit gültiger Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet (§ 4 AufenthG).