VGH Bayern - Beschluss vom 15.09.2017
10 CE 17.1172
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 2; AufenthG § 30 Abs. 1; AufenthG § 71 Abs. 2; AufenthV § 31; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; VwGO § 154 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 47 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 E 17.1000

Ausländerrecht; Gestattung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet; kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; Ehegattennachzug; Visumpflicht

VGH Bayern, Beschluss vom 15.09.2017 - Aktenzeichen 10 CE 17.1172

DRsp Nr. 2017/15542

Ausländerrecht; Gestattung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet; kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; Ehegattennachzug; Visumpflicht

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

AufenthG § 5 Abs. 2; AufenthG § 30 Abs. 1; AufenthG § 71 Abs. 2; AufenthV § 31; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; VwGO § 154 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 47 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG Abs. 2;

Gründe

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, der Antragstellerin zu gestatten, über den 10. März 2017 hinaus "mindestens einen Monat länger" in München bleiben zu können.

Das Verwaltungsgericht legte in dem Beschluss vom 4. Mai 2017 das Begehren dahingehend aus, dass sie beantrage, von Ausreiseaufforderungen und Ausreisefristsetzungen als Voraussetzung für Abschiebemaßnahmen verschont zu werden, wobei im Ergebnis eine unbefristete Gestattung des Verbleibs in München erstrebt werde, sei es im Wege entsprechender Verwaltungsakte, sei es durch rein faktisches Unterlassen weiterer Ausreiseaufforderungen.