Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
IV.Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung (§
Das Verwaltungsgericht legte in dem Beschluss vom 4. Mai 2017 das Begehren dahingehend aus, dass sie beantrage, von Ausreiseaufforderungen und Ausreisefristsetzungen als Voraussetzung für Abschiebemaßnahmen verschont zu werden, wobei im Ergebnis eine unbefristete Gestattung des Verbleibs in München erstrebt werde, sei es im Wege entsprechender Verwaltungsakte, sei es durch rein faktisches Unterlassen weiterer Ausreiseaufforderungen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|