FG Düsseldorf - Urteil vom 14.09.2004
6 K 3796/01 K, F
Normen:
EStG § 2a Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 32b ; DBA-USA Art. 23 Abs. 2 lit. a ; DBA-USA Art. 24 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EGV Art. 43 ; EGV Art. 56 Abs. 1 ; EGV Art. 57 Abs. 1 ; EGV Art. 58 Abs. 1 lit. a ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 882
EFG 2005, 538

Ausländische Betriebsstättenverluste; Inländische Kapitalgesellschaft; Beteiligung an US-Personengesellschaften; DBA-Freistellungsklausel; Einkünftebegriff; Verfassungsmäßigkeit; Niederlassungsfreiheit; Kapitalverkehrsfreiheit - Keine Berücksichtigung von Verlusten aus Beteiligungen an Personengesellschaften in den USA

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 6 K 3796/01 K, F

DRsp Nr. 2005/915

Ausländische Betriebsstättenverluste; Inländische Kapitalgesellschaft; Beteiligung an US-Personengesellschaften; DBA-Freistellungsklausel; Einkünftebegriff; Verfassungsmäßigkeit; Niederlassungsfreiheit; Kapitalverkehrsfreiheit - Keine Berücksichtigung von Verlusten aus Beteiligungen an Personengesellschaften in den USA

Die Versagung des Abzugs von ausländischen Betriebsstättenverlusten im Rahmen der Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an US-amerikanischen Personengesellschaften aufgrund der ersatzlosen Aufhebung des § 2a Abs. 3 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 beruht auf zutreffender Auslegung der DBA-Freistellungsklausel und verstößt nicht gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, den Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit des EGV.

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 32b ; DBA-USA Art. 23 Abs. 2 lit. a ; DBA-USA Art. 24 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EGV Art. 43 ; EGV Art. 56 Abs. 1 ; EGV Art. 57 Abs. 1 ; EGV Art. 58 Abs. 1 lit. a ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist an zwei, als Betriebsstätten im Sinne des § 12 Abgabenordnung - AO - behandelten, Personengesellschaften amerikanischen Rechts beteiligt.

Ab 1995 zog die Klägerin unter den Voraussetzungen des § 2 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz - - die Verluste aus diesen Beteiligungen als ausländische Betriebsstättenverluste von dem Gesamtbetrag der Einkünfte ab.