BFH - Beschluß vom 27.04.2001
V B 16/01
Normen:
FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 3 § 119 Nr. 3 ;

Ausländische GmbH; Prozessfähigkeit

BFH, Beschluß vom 27.04.2001 - Aktenzeichen V B 16/01

DRsp Nr. 2001/10990

Ausländische GmbH; Prozessfähigkeit

1. Eine nach ausländischem Recht gegründete GmbH ist unabhängig davon, ob sie nach deutschem Recht rechtsfähig ist, prozessfähig, wenn die angefochtenen USt-Bescheide gegen sie ergangen sind. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

Normenkette:

FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 3 § 119 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde wegen Umsatzsteuer 1992 ist unzulässig, da die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Verfahrensrüge insoweit nicht schlüssig ist. Soweit die Beschwerde die Umsatzsteuer für 1993 betrifft, ist die Beschwerde zulässig und begründet.

2. Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567). Da die Vorentscheidung am 9. Dezember 2000 zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gemäß Art. 4 2.FGOÄndG nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.