BFH - Beschluss vom 28.01.2004
I B 210/03
Normen:
AO § 191 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 670
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 335/99

Ausländische KapG - Fortbestehen trotz Löschung

BFH, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen I B 210/03

DRsp Nr. 2004/4158

Ausländische KapG - Fortbestehen trotz Löschung

Trotz ihrer Löschung im Handelsregister besteht eine GmbH steuerrechtlich fort, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift (Anschluss an BFH-Urt. v. 6.5.1977 - II R 19/75, BStBl II 1977, 783). Nämliches gilt für ausländische KapG.

Normenkette:

AO § 191 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist griechischer Staatsangehöriger. Er war Geschäftsführer der X-P.E., einer Kapitalgesellschaft griechischen Rechts, die einer deutschen GmbH ähnlich ist. Diese Gesellschaft ist seit dem 9. April 1997 aufgelöst. Gesellschaftszweck der X-P.E. war die Reparatur, die Instandhaltung und die Reinigung von Schiffen. Sie führte ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland und in Griechenland aus und beschäftigte zu diesem Zweck griechische Arbeitnehmer.

Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass die X-P.E. Arbeitnehmer für Sandstrahl- und Reinigungsarbeiten beschäftigte, ohne dafür eine Lohnversteuerung vorzunehmen. Die Arbeitslöhne wurden wöchentlich bar an die Arbeitnehmer ausgezahlt.