FG Niedersachsen - Urteil vom 04.10.2005
13 K 31/03
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Ausländische Kapitaleinkünfte; Türkei; Treuhandverhältnis - Zinseinkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus Geldanlagen bei der türkischen Zentralbank in Deutschland steuerpflichtig

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 13 K 31/03 - Aktenzeichen 13 K 458/04

DRsp Nr. 2006/11810

Ausländische Kapitaleinkünfte; Türkei; Treuhandverhältnis - Zinseinkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus Geldanlagen bei der türkischen Zentralbank in Deutschland steuerpflichtig

1. Erzielt ein in der Bundesrepublik ansässiger deutscher Staatsangehöriger türkischer Abstammung Zinseinkünfte aus Geldanlagen bei der türkischen Zentralbank, hat er diese in Deutschland zu versteuern. 2. Die Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte leidet an keinem strukturellen Erhebungsdefizit und ist daher verfassungsgemäß. Soweit hinsichtlich ausländischer Kapitaleinkünfte Verifikationsmöglichkeiten nur aufgrund von Auskunftsklauseln in DBA oder Rechts- und Amtshilfevereinbarungen bestehen, kann diese unbefriedigende Situation nicht dem deutschen Gesetzgeber zugerechnet werden. 3. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erfassung von Einnahmen aus Kapitalvermögen in den Jahren 1990 bis 2000 und 2002.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Sie sind deutsche Staatsangehörige türkischer Abstammung.