BFH - Beschluss vom 07.03.2007
I R 99/05
Normen:
EStG § 50 Abs. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1478
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5617/04

Ausländische Künstler; Erlass von ESt

BFH, Beschluss vom 07.03.2007 - Aktenzeichen I R 99/05

DRsp Nr. 2007/10858

Ausländische Künstler; Erlass von ESt

1. Zum Erlass von ESt für beschränkt Steuerpflichtige nach § 50 Abs. 7 EStG. 2. Beim Erlass von ESt nach § 50 Abs. 7 EStG handelt es sich um eine Billigkeitsmaßnahme. Das Ermessen der Behörde ist nur eröffnet, wenn die in § 50 Abs. 7 EStG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. 3. Haben ausländische Künstler ihre Einkünfte aus Auftritten im Inland als Trio erzielt, so kommt ein Erlass nach § 50 Abs. 7 EStG nicht in Betracht. Denn für Mitglieder "solistisch besetzter Ensembles" scheidet ein Erlass aus.

Normenkette:

EStG § 50 Abs. 7;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) Einkommensteuer gemäß § 50 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erlassen.