BFH - Urteil vom 23.11.2021
VIII R 22/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1248
BB 2022, 725
BFH/NV 2022, 502
DB 2022, 773
DStR 2022, 696
DStRE 2022, 503
FR 2022, 546
IStR 2022, 429
IStR 2022, 616
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3342/12

Ausländische QuellensteuerbeträgeNichtanrechnung kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und KapitalverkehrsfreiheitBeschwer bei einer Nullfestsetzung

BFH, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen VIII R 22/18

DRsp Nr. 2022/4714

Ausländische Quellensteuerbeträge Nichtanrechnung kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit Beschwer bei einer Nullfestsetzung

1. Nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen können im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif i.S. des § 32d Abs. 1 EStG nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden. 2. Es ist mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass ausländische Quellensteuerbeträge gemäß § 32d Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG nicht gemäß § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif i.S. des § 32d Abs. 1 EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind.

Tenor

Das Revisionsverfahren der Klägerin wird eingestellt.

Auf die Revision des Klägers hin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.05.2018 – 13 K 3342/12 aufgehoben.