FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 17.07.2008
2 K 2194/05
Normen:
EStG § 32b ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1708

Ausländische Sozialversicherungsbeiträge; Progressionsvorbehalt

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 2 K 2194/05

DRsp Nr. 2008/18275

Ausländische Sozialversicherungsbeiträge; Progressionsvorbehalt

Im Ausland (Luxemburg) geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind im Inland bei Anwendung des Progressionsvorbehalts nicht steuermindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32b ;

Tatbestand:

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Während der Kläger als Polizist im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, fließen der Klägerin solche Einkünfte aus einer Beschäftigung als Altenpflegerin in Luxemburg zu. Der Rechtsstreit betrifft die Behandlung der in Luxemburg gezahlten Sozialversicherungsbeiträge.

Die Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2003 enthielt die Angabe (ESt, Bl. 33), dass die Klägerin bei einem Bruttoarbeitslohn von 25.824 Euro Sozialversicherungsbeiträge ("Cotisations Sociales") von 2.748,08 Euro entrichtet habe. Insgesamt ergab sich in Luxemburg für die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen ("Renumération servant de base à retenue") von 16.995,07 Euro, welches zum Ausweis von Lohnsteuer ("Impot retenu") von 0 Euro führte.