BFH - Beschluss vom 11.11.2004
V B 82/04
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 568
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2216/99

Ausländische Zeugen

BFH, Beschluss vom 11.11.2004 - Aktenzeichen V B 82/04

DRsp Nr. 2005/1907

Ausländische Zeugen

1. Macht ein Stpfl. vor dem FG einen Sachverhalt geltend, der sich auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezieht, muss er dem FG die erforderlichen Beweismittel präsentieren; im Ausland ansässige Zeugen müssen zur Sitzung des FG gestellt werden.2. Kommt der Beteiligte, der sich auf einen im Ausland lebenden Zeugen beruft, seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nach, darf das FG ohne Berücksichtigung dieses Beweismittels den ihm vorliegenden Sachverhalt nach freier Überzeugung würdigen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind zum Teil nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und im Übrigen liegen sie nicht vor.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.