FG Niedersachsen - Beschluss vom 07.10.2002
13 V 269/02
Normen:
FGO § 69 ; DBA-Türkei Art. 11 Abs. 1 ; DBA-Türkei Art. 23 Abs. 1 Buchst. b bb ;

Ausländische Zinseinkünfte; Quellensteuer; Türkische Zentralbank; Aussetzung der Vollziehung; Sicherheitsleistung - Steuerpflicht von Zinsen aus Anlagen bei der türkischen Zentralbank; Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 07.10.2002 - Aktenzeichen 13 V 269/02

DRsp Nr. 2003/2771

Ausländische Zinseinkünfte; Quellensteuer; Türkische Zentralbank; Aussetzung der Vollziehung; Sicherheitsleistung - Steuerpflicht von Zinsen aus Anlagen bei der türkischen Zentralbank; Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

1. Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. 2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass Zinseinnahmen deutscher Staatsangehöriger aus Anlagen bei der türkischen Zentralbank in Deutschland steuerpflichtig sind. Aus § 1 Abs. 1 EStG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Buchst. b bb DBA-Türkei folgt, dass Zinseinkünfte aus der Republik Türkei in Deutschland unter Anrechnung der Quellensteuer zu versteuern sind. 3. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Erfassung von ausländischen Zinseinnahmen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. 4. Erscheint eine spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung gefährdet oder erschwert, weil die Vollstreckung möglicherweise im Ausland erfolgen müsste, ist es gerechtfertigt, Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung zu bewilligen.

Normenkette:

FGO § 69 ; DBA-Türkei Art. 11 Abs. 1 ; DBA-Türkei Art. 23 Abs. 1 Buchst. b bb ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren, über die nachträgliche Erfassung von Einnahmen aus Kapitalvermögen in den Jahren 1990 bis 2000.