FG Hessen - Urteil vom 30.07.2015
13 K 2871/09
Normen:
AO §§ 153, 162, 169; EStG § 20 Abs.1 Nr.7;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 133
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1256
ZEV 2016, 166

ausländische Zinseinkünfte; Schätzung; Festsetzungsfrist; Berichtigungspflicht; Gesamtschuldner

FG Hessen, Urteil vom 30.07.2015 - Aktenzeichen 13 K 2871/09

DRsp Nr. 2016/538

ausländische Zinseinkünfte; Schätzung; Festsetzungsfrist; Berichtigungspflicht; Gesamtschuldner

Tenor

1.

Die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996, jeweils vom 30.04.2007 und jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2009 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in 1993 um ... DM, in 1994 um ... DM, in 1995 um ... DM und in 1996 um ... DM herabgesetzt werden.

2.

Die Steuer wird für 1993 auf ... DM, für 1994 auf ... DM, für 1995 auf ... DM und für 1996 auf ... DM festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 93 % und der Beklagte 7%.

5.

Das Urteil ist wegen der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

6.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO §§ 153, 162, 169; EStG § 20 Abs.1 Nr.7;

Tatbestand

Streitig ist die Versteuerung ausländischer Zinseinkünfte der verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau W.

1. 2 3. 4.