FG Hessen - Urteil vom 16.05.2000
4 K 243/98
Normen:
AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 181 Abs. 1 ; AO § 181 Abs. 5 ; AStG § 18 Abs. 3 ; AStG § 18 Abs. 1 ; AStG § 10 Abs. 1 ; AStG § 10 Abs. 2 ; AStG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 979

Ausländische Zwischengesellschaft; Hinzurechnungsbetrag; Zurechnungsbetrag; Verjährung; Hinweispflicht; gesonderte Feststellung - Festsetzungsverjährung bei der gesonderten Feststellung von

FG Hessen, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 4 K 243/98

DRsp Nr. 2001/1815

Ausländische Zwischengesellschaft; Hinzurechnungsbetrag; Zurechnungsbetrag; Verjährung; Hinweispflicht; gesonderte Feststellung - Festsetzungsverjährung bei der gesonderten Feststellung von

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Festsetzungsfrist bei der gesonderten Feststellung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 Abs. 1 AStG ist bei Nichtabgabe der Steuererklärung der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte der inländischen Gesellschaft zugerechnet werden. 2. Der Hinweispflicht des § 181 Abs. 5 AO ist durch den Verweis auf die Norm dann hinreichend Genüge getan, wenn deutlich erkennbar ist, für welche Steuerfestsetzung die gesonderte Feststellung Grundlagenbescheid ist.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 181 Abs. 1 ; AO § 181 Abs. 5 ; AStG § 18 Abs. 3 ; AStG § 18 Abs. 1 ; AStG § 10 Abs. 1 ; AStG § 10 Abs. 2 ; AStG § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft. Sie ist zu 100 % am Stammkapital der UG Ltd., Melbourne (Obergesellschaft), beteiligt. Diese ist ihrerseits Alleingesellschafterin der UG Pty. (Untergesellschaft), die ebenfalls ihren Sitz in Australien hat.

Beide australischen Gesellschaften erzielen ausschließlich niedrig besteuerte passive Einkünfte i.S.d. § 8 Außensteuergesetz. Ebenso wie die Klägerin haben sie ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr.