Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgestellte Rechtsfrage, ob bei Veranstaltungen, insbesondere Reisen, die von vertriebsorientierten Unternehmungen veranstaltet werden und durch die diese Unternehmungen unmittelbar umsatzsteigernde Wirkungen für sich und, soweit leitende Mitarbeiter provisionsbezogene Einkünfte erhalten, auch für diese erzielten, auch die Aufwendungen für diese Reise durch den die Reiseleitung übernehmenden leitenden Mitarbeiter in jedem Fall Werbungskosten darstellten, ist nicht klärungsbedürftig. Sie kann anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden.
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