BFH - Beschluß vom 08.02.2001
VI B 292/99
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 903

Auslandsdienstreise eines leitenden Angestellten

BFH, Beschluß vom 08.02.2001 - Aktenzeichen VI B 292/99

DRsp Nr. 2001/8101

Auslandsdienstreise eines leitenden Angestellten

Reiseleitungstätigkeit durch den Arbeitnehmer wird nur dann als ein die private Mitveranlasung zurückdrängendes Indiz angesehen, wenn die Reisetage für ihn wie normale Arbeitstage mit beruflicher Reiseorganisation ausgefüllt sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nur unwesentliche organisatorische Aufgaben, wie z.B. Verteilung der Hotelzimmer und Ankündigung des weiteren Reiseverlaufs wahrzunehmen hat.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgestellte Rechtsfrage, ob bei Veranstaltungen, insbesondere Reisen, die von vertriebsorientierten Unternehmungen veranstaltet werden und durch die diese Unternehmungen unmittelbar umsatzsteigernde Wirkungen für sich und, soweit leitende Mitarbeiter provisionsbezogene Einkünfte erhalten, auch für diese erzielten, auch die Aufwendungen für diese Reise durch den die Reiseleitung übernehmenden leitenden Mitarbeiter in jedem Fall Werbungskosten darstellten, ist nicht klärungsbedürftig. Sie kann anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden.