I.
Streitig ist für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012, in wieweit Aufwendungen aus verschiedenen Währungsswaps als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Die Klägerin ist eine GmbH. In der Zeit vom ...... bis zum ....... fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Hierbei wurde über alle Prüfungsfeststellungen mit Ausnahme der "Swap-Geschäfte" Einigung erzielt. Den streitigen Feststellungen der Betriebsprüfung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|