Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur bei Vorliegen einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage in Betracht. Eine solche ist nicht gegeben.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob die Forschung und Information über Theorie und Praxis und die damit verbundenen Reisen eines Professors als konkreter beruflicher Anlass der Reisen anzusehen sind, ist keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage. Die Beurteilung, ob für eine Reise ein konkreter beruflicher Anlass bestand, ist vielmehr eine Tatfrage. Das Finanzgericht (FG) hat sie dahin gehend entschieden, dass ein konkreter beruflicher Anlass für die Reisen des Klägers nicht bestand. Diese Würdigung wäre in einem Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht überprüfbar.
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