FG Hessen - Urteil vom 21.02.2008
13 K 2392/05
Normen:
EStG § 34c Abs. 5 ;

Auslandstätigkeit; Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag; Leiharbeitnehmer; Abgrenzung; Steuerfrei; Lohnsteuer - Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

FG Hessen, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 13 K 2392/05

DRsp Nr. 2008/13107

Auslandstätigkeit; Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag; Leiharbeitnehmer; Abgrenzung; Steuerfrei; Lohnsteuer - Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

1. Leiharbeit liegt vor, wenn die Arbeitskräfte voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen ausführen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer auswählt und ihn dem Entleiher zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt. 2. Dienste oder Werkverträge nach dem der Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfe Anweisungen für die Ausführung des Werkes erteilen, werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst. 3. Indizien zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung. 4. Als begünstigte Tätigkeiten nach Nummer I.1 Auslandstätigkeitserlass sind alle Personaleinsätze anzusehen, soweit sie im weitesten Sinne mit den angegebenen Oberbegriffen (z. B. Errichtung von Anlagen) im Zusammenhang stehen. 5. Beratungsleistungen i.S.v. Nr. I.3 AFG liegen bereits dann vor, wenn im Vorfeld, Durchführbarkeitsstudien, Marktanalysen, Regionalstudien usw. erstellt werden, wobei ein ausländischer Auftraggeber auftreten muss.