I.
Die Tochter des Klägers (geb. am ...5.1975) ist Erzieherin. Die Ausbildung, die auch den Umgang mit behinderten Kindern umfasst, war im Jahr 1998 bereits abgeschlossen. Die Tochter war als Erzieherin berufstätig, Kindergeldzahlungen erfolgten nicht mehr.
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