FG München - Urteil vom 01.02.2001
10 K 3150/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 759

Auslandsvolontariat einer Erzieherin als kindergeldrechtliche Berufsausbildung

FG München, Urteil vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 10 K 3150/00

DRsp Nr. 2001/8814

Auslandsvolontariat einer Erzieherin als kindergeldrechtliche "Berufsausbildung"

1. War die zur Erzieherin ausgebildete volljährige Tochter in diesem Beruf nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Inland bereits berufstätig, so kann ein anschließend gegen freie Kost und Unterkunft sowie ein Taschengeld von 120 DM aufgenommenes Volontariat an einer Behinderteneinrichtung in Neuseeeland eine (weitere) "Berufsausbildung" im kindergeldrechtlichen Sinne darstellen. 2. Unabhängig davon, dass die Mindestanforderungen für die Ausübung des gewählten Berufs bereits erfüllt sind, kann es sich auch bei einer darüber hinaus durchgeführten Zusatzausbildung -ohne zusätzlichen Ausbildungsabschluss- um eine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2a EStG handeln. Insoweit ist unbeachtlich, ob die Zusatzausbildung vor oder erst nach Ablegung der für den jeweiligen Beruf ausbildungsrechtlich vorgesehenen Abschlussprüfungen erfolgt (vgl. Rechtsprechung zum kindergeldrechtlichen Begriff der "Berufsausbildung").

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Tochter des Klägers (geb. am ...5.1975) ist Erzieherin. Die Ausbildung, die auch den Umgang mit behinderten Kindern umfasst, war im Jahr 1998 bereits abgeschlossen. Die Tochter war als Erzieherin berufstätig, Kindergeldzahlungen erfolgten nicht mehr.