FG München - Beschluss vom 04.10.2007
5 V 1820/07
Normen:
EStG (2002) § 32 Abs. 3 ; EStG (2002) § 63 Abs. 1 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 4 S. 1 ;

Auslaufen der Aussetzung der Vollziehung nach Ergehen der Einspruchsentscheidung; Antrag an das Gericht; Verlust der Kindergeldberechtigung bei Wohnsitzaufgabe im Inland

FG München, Beschluss vom 04.10.2007 - Aktenzeichen 5 V 1820/07

DRsp Nr. 2007/22086

Auslaufen der Aussetzung der Vollziehung nach Ergehen der Einspruchsentscheidung; Antrag an das Gericht; Verlust der Kindergeldberechtigung bei Wohnsitzaufgabe im Inland

1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. 1. Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über die Rückforderung von Kindergeld kann ohne erneuten Antrag bei der Familienkasse direkt beim Finanzgericht beantragt werden, wenn eine von der Behörde bewilligte Aussetzung der Vollziehung nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ausgelaufen ist. 2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Wohnsitzaufgabe im Inland mit unmittelbar anschließendem Schulbesuch des Kindes in Tunesien den Verlust des Kindergeldanspruchs nach sich zieht.

Normenkette:

EStG (2002) § 32 Abs. 3 ; EStG (2002) § 63 Abs. 1 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 4 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Klageverfahren unter dem Az. 5 K 1819/07, ob die Antragsgegnerin, die Familienkasse, vom Antragsteller zutreffend Kindergeld für seine drei Kinder von August bis November 2004 zurückfordert oder ob deren Entscheidung, in Tunesien zu bleiben, erst während eines erneuten Familienaufenthalts im Juli 2004 in Tunesien getroffen worden ist.