FG Hamburg - Beschluss vom 17.06.2016
4 V 88/16
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 S. 3;

Auslegung der Anfechtung einer Antragsrücknahme als Antrag auf Fortführung des Verfahrens

FG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen 4 V 88/16

DRsp Nr. 2016/16975

Auslegung der Anfechtung einer Antragsrücknahme als Antrag auf Fortführung des Verfahrens

Ficht ein Beteiligter eine Antragsrücknahme an, ist dies als Antrag auf Fortführung des Verfahrens zu verstehen.

Tenor

Der AdV-Antrag vom 31.08.2015 ist zurückgenommen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Fortsetzung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Am 31.08.2015 beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einfuhrabgabenbescheides Nr. XXX vom 16.11.2011, mit dem der Antragsgegner gegen ihn Abgaben in Höhe von insgesamt 3.287.764,10 € festgesetzt hatte.

Am 02.02.2016 informierte der Berichterstatter den Antragsteller-Vertreter telefonisch darüber, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 S. 1 FGO nicht erfüllt sei. Ferner wies er darauf hin, dass über den Prozesskostenhilfeantrag in der Hauptsache (4 K 123/15) bald entschieden werden würde. Vor diesem Hintergrund regte er an, den AdV-Antrag aus Kostengründen zurückzunehmen. Den Inhalt dieses Telefonats hielt er in einem Schreiben an den Antragsteller-Vertreter vom 02.02.2016 (Bl. 74 der Akte 4 V 124/15) fest.